Umzug und sonstige Meldeangelegenheiten

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Meldeangelegenheit notwendige Unterlagen
Anmeldung einer Haupt-/ Nebenwohnung  – gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass aller zuziehenden Personen

– Wohnungsgeberbestätigung (WGB) oder Eigentumsnachweis

Abmeldung einer Hauptwohnung Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Abmeldung einer Nebenwohnung – bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde

– gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass

Ummeldung innerhalb Stadt/Gemeinde – gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass aller umziehenden Personen

– Wohnungsgeberbestätigung (WGB)

Wichtig:

Meldepflicht

Laut Bundesmeldegesetz gilt: Jede An-, Ab- oder Ummeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug erfolgen.
Die persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt ist erforderlich.

Änderung der Kfz-Zulassung

Bei Umzügen innerhalb des Landkreises kann die Kfz-Zulassung kostenpflichtig geändert werden:

  • Fahrzeugzulassung ändern: 11,10 €
  • Fahrzeug abmelden: 16,80 €

Die Anmeldung bei der Meldebehörde entbindet Sie nicht davon, gegebenenfalls auch andere zuständige Stellen über Ihren Wohnsitzwechsel zu informieren.

Meldebescheinigungen

Unter Vorlage eines Ausweisdokumentes wird eine Meldebescheinigung ausgestellt. Sie ist gebührenpflichtig und kostet 5,00 Euro.

Weitere Dienstleistungen im Meldebereich
– Lebens-, Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigungen
– Auskunft aus dem Melderegister
– Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines
– Beantragung eines Führungszeugnisses
– Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Hinweis:
Weitergabe von Meldedaten im Rahmen des Meldegesetzes und Möglichkeit der Übermittlungssperre.
Ein Führungszeugnis bzw. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) seit September 2014 auch online im Internet beantragt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion frei geschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Über die Internetadresse www.fuehrungszeugnis.bund.de erreichen Sie das Portal des Bundesamtes für Justiz.

Datenschutz & Übermittlungssperre

Gemäß § 36 des Landesmeldegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (LMG M-V) hat jeder Bürger das Recht, der Weitergabe seiner persönlichen Daten nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1-3 und § 34a Abs. 2 Satz 6 LMG zu widersprechen. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Die Übermittlungssperre kann eingerichtet werden für:

  • Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Bezug auf Familienangehörige, die keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören
  • Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger im Rahmen von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie bei gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen
  • Erteilung von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen
  • Bereitstellung einer einfachen Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet

 

Das dafür notwendige Formular finden Sie hier >>>

Straßenumbenennungen

Hat die Stadt- oder Gemeindevertretung die Um- oder Neubenennung von Straßen beschlossen, sind Sie in der Pflicht die notwendigen Änderungen Ihrer persönlichen Dokumente vornehmen zu lassen.

Die Änderung der Adresse auf dem Personalausweis bzw. im Reisepass wird von der Meldebehörde kostenlos vorgenommen.
Hinweis: Für die Ummeldung des Kraftfahrzeugs auf die neue Adresse wird von der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die genaue Höhe der Gebühren kann regional unterschiedlich ausfallen – bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Zulassungsbehörde.

Die Deutsche Post, das Finanzamt und der Rentenversicherungsträger werden jeweils durch das Amt Usedom-Süd über die Straßenum- bzw. -neubenennung informiert.

Denken Sie bitte auch an die Übermittlung der Adressänderung an ihren Arbeitgeber, an ihr Bankinstitut sowie Ihre weiteren Vertragspartner wie z.B. Telefonanbieter, Versicherungen, Versandhäuser usw.

Änderung des Melderechts ab 01.11.2015

Seit dem 1. November 2015 gilt das Bundesmeldegesetz (BMG) und hat das zuvor in Mecklenburg-Vorpommern gültige Landesmeldegesetz abgelöst. Dadurch ist das deutsche Melderecht bundesweit einheitlich geregelt.

Eine zentrale Änderung besteht in der Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer. Seitdem müssen meldepflichtige Personen bei der An- oder Abmeldung eine schriftliche Bestätigung ihres Wohnungsgebers oder Wohnungseigentümers bei der Meldebehörde vorlegen.

Als Wohnungsgeber gilt, wer einem anderen tatsächlich eine Wohnung zur Nutzung überlässt – in der Regel ist dies der Eigentümer oder Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person. Bei Untermietverhältnissen übernimmt der Hauptmieter diese Funktion.

Der Wohnungsgeber ist ab 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:

  • – Einzug – Anmeldung einer Wohnung
  • – Auszug – Abmeldung einer Wohnung, aber nur dann wenn kein neuer Wohnsitz im Inland bezogen wird. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Wohnung und Wegzug in das Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen

Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie rechts auf dieser Seite unter der Rubrik „Formulare„.

Die Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchgeführt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Kontakt & Öffnungszeiten

Einwohnermeldeamt Usedom Markt 7, 17406 Usedom Tel.: 038372 / 75033 E-Mail: ordnungsamt@amtusedom.de

Einwohnermeldeamt Koserow Maria-Seidel-Str. 3, 17459 Koserow Tel.: 038375 / 26415

Öffnungszeiten:

  • Mo, Di, Do, Fr: 09:00–12:00 Uhr
  • Do zusätzlich: 14:00–18:00 Uhr
  • Mi: geschlossen

Für das Einwohnermeldeamt / Gewerbeamt (Standort Usedom
und Koserow) wird eine vorherige Terminvereinbarung angeboten.
Die Termine können hier gebucht werden.