Umzug und sonstige Meldeangelegenheiten

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Meldeangelegenheit notwendige Unterlagen
Anmeldung einer Haupt-/ Nebenwohnung  – gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass aller zuziehenden Personen

– WGB oder Eigentumsnachweis

Abmeldung einer Hauptwohnung Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Abmeldung einer Nebenwohnung – bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde

– gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass

Ummeldung innerhalb Stadt/Gemeindeder – gültiger Personalausweis und evtl. Reisepass aller umziehenden Personen

– WGB

Wichtig:
Laut Meldegesetz müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen an-, ab- oder ummelden.

Die gebührenfreie An-, Ab- oder Ummeldung müssen Sie persönlich im Einwohnermeldeamt vornehmen.

Bei Umzügen innerhalb des Landkreises, können ebenfalls die Zulassungen kostenpflichtig (11,10 €) in der Meldebehörde geändert werden.

Ebenso können Kfz-Abmeldungen für 7,80 € vorgenommen werden.

Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.

Meldebescheinigungen
Unter Vorlage eines Ausweisdokumentes wird eine Meldebescheinigung ausgestellt. Sie ist gebührenpflichtig und kostet 5,00 Euro.

Weitere Dienstleistungen im Meldebereich
– Lebens-, Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigungen
– Auskunft aus dem Melderegister
– Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines
– Beantragung eines Führungszeugnisses
– Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Hinweis:
Weitergabe von Meldedaten im Rahmen des Meldegesetzes und Möglichkeit der Übermittlungssperre.
Ein Führungszeugnis bzw. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) seit September 2014 auch online im Internet beantragt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion frei geschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Über die Internetadresse www.fuehrungszeugnis.bund.de erreichen Sie das Portal des Bundesamtes für Justiz.

Gemäß § 36 des Landesmeldegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (LMG M-V) hat jeder Bürger das Recht, der Weitergabe seiner persönlichen Daten nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1-3 und § 34a Abs. 2 Satz 6 LMG zu widersprechen. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Die Übermittlungssperre kann eingerichtet werden für:

    1. Die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften von denjenigen Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.
    2. Die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen.

 

  • Das Erteilen von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen.
  • Erteilen einer einfachen Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet.

 

Das dafür notwendige Formular finden Sie hier >>>

Informationen zu Straßenumbenennungen

Hat die Stadt- oder Gemeindevertretung die Um- oder Neubenennung von Straßen beschlossen, sind Sie in der Pflicht die notwendigen Änderungen Ihrer persönlichen Dokumente vornehmen zu lassen.

Die Änderung der Adresse auf dem Personalausweis bzw. im Reisepass wird von der Meldebehörde kostenlos vorgenommen.
Anders ist es bei der Kfz-Zulassungsstelle, dort wird für die Ummeldung des Kraftfahrzeuges auf die neue Adresse eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 11,00 Euro verlangt.

Die Deutsche Post, das Finanzamt und der Rentenversicherungsträger werden jeweils durch das Amt Usedom-Süd über die Straßenum- bzw. –neubenennung informiert.

Denken Sie bitte auch an die Übermittlung der Adressänderung an ihren Arbeitgeber, an ihr Bankinstitut sowie Ihre weiteren Vertragspartner wie z.B. Telefonanbieter, Versicherungen, Versandhäuser usw.

Änderung des Melderechts ab 01.11.2015

Am 1. November 2015 wird das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft treten und das bisher im Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Landesmeldegesetz ablösen. Das deutsche Melderecht wird damit bundesweit einheitlich geregelt.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers. Künftig muss der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.
Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.

Der Wohnungsgeber ist ab 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:

  • – Einzug – Anmeldung einer Wohnung
  • – Auszug – Abmeldung einer Wohnung, aber nur dann wenn kein neuer Wohnsitz im Inland bezogen wird. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Wohnung und Wegzug in das Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • – Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers,
  • – Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs,
  • – die Anschrift der Wohnung,
  • – die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen.

Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie rechts auf dieser Seite unter der Rubrik „Formulare„.

Die Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchgeführt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Amt Usedom-Süd
Einwohnermeldeamt
Markt 7
17406 Usedom
Tel.: 038372/75033
E-Mail: ordnungsamt@amtusedom.de

Bürgeramt Koserow
Einwohnermeldeamt
Maria-Seidel-Str. 3
17459 Koserow
Tel.: 038375/26415

Öffnungszeiten:

Mo, Di, Do und Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Do 14.00 – 18.00 Uhr