Bauleitpläne in den Gemeinden des Amtes Usedom-Süd

Wissenswertes zu Bauleitplänen und zum Verfahren

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungsinstrument, welches den Gemeinden gestattet, ihre Entwicklung selbst zu steuern. Sie umfasst den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan und städtebauliche Satzungen über den Innen- bzw. Außenbereich sowie über die Gestaltung.

Die Stadt bzw. die Gemeinde stellt sowohl den Flächennutzungsplan als auch den Bebauungsplan in eigener Verantwortung auf. Bebauungspläne werden dabei von der Stadtvertretung bzw. der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen.

Der Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die erste Stufe der Bauleitplanung und stellt für das gesamte Stadt-/Gemeindegebiet die Nutzung der Gemeindeflächen, z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete, land- und forstwirtschaftliche Flächen etc. dar. Die Aussagen dieses Planes beziehen sich auf die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für einen längeren Zeitraum und kennzeichnen somit die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt/Gemeinde.

Der Flächennutzungsplan, der auch vorbereitender Bauleitplan genannt wird, trifft keine parzellenscharfen Aussagen zu einzelnen Grundstücken, sondern stellt die Bodennutzungen nur flächenhaft dar. Er erzielt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern, insbesondere schafft er kein Baurecht. Er ist verwaltungsinterne Vorgabe für nachfolgende Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich.

Der Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (B-Plan) ist die zweite Stufe der Bauleitplanung. Er wird aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt und setzt als so genannter verbindlicher Bauleitplan insbesondere die Art und das Maß der Nutzung und Bebauung einzelner Gebiete fest. So lässt sich aus den Bebauungsplänen ablesen, welche Art der Nutzung, welche Anzahl von Geschossen und welche Dichte der Bebauung auf den einzelnen Grundstücken zulässig sind. Dabei kann der Detaillierungsgrad der Festsetzungen im Bebauungsplan grob oder auch sehr konkret sein, je nach den städtischen Planungszielen und den städtebaulichen Problemen, die zu lösen sind.

Die Festsetzungen im Plan sind für den jeweiligen Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Ein Bebauungsplan bildet u.a. die Grundlage für die Prüfung von Bauunterlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung auf Grund § 62 der Landesbauordnung (LBauO), sowie für das Erteilen von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.

Es liegt im Ermessen der Stadt/Gemeinde, ob und wann sie die Aufstellung eines Bebauungsplanes für notwendig hält. Die Stadt/Gemeinde ist dabei grundsätzlich die Planungsträgerin, unabhängig davon, ob die eigene Verwaltung, ein beauftragtes Planungsbüro oder ein privater Vorhabenträger den Plan erarbeitet.

Das Aufstellungsverfahren

Die Anregung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder der Änderung des Flächennutzungsplanes kommt zum einen von den politischen Gremien oder der Verwaltung, aber auch von Seiten der Bürger oder eines Investors. Das Aufstellungsverfahren ist für beide Bauleitpläne nahezu identisch. Nach ersten Vorarbeiten durch die Verwaltung fasst die Stadt-/Gemeindevertretung einen Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss.

Die Verwaltung erstellt unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie diverser gesetzlicher Vorgaben und der Ergebnisse von Fachgutachten und unter zu Hilfenahme von fachkompetenten Planungsbüros einen Vorentwurf. Dieser wird im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der alle Bürger Fragen und Anregungen zum Plan äußern können, vorgestellt. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung wird eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Gleichzeitig erfolgt die erste Beteilung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Dies sind z.B. der Landkreis Ostvorpommern mit seinen jeweiligen Fachämtern, das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern, das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde, das Forstamt, die Versorgungsträger, Nachbargemeinden etc.

Die Verwaltung arbeitet die in der Öffentlichkeitsbeteilung und bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemachten Anregungen und Hinweisen in den Vorentwurfsplan ein und erstellt einen förmlichen Planentwurf. Die Stadt-/Gemeindevertretung beschließt, diesen Entwurf öffentlich auszulegen. In dieser zweiten Beteilungsstufe haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit, Anregungen vorzubringen. Die Auslegung des Planens geschieht über einen Monat und wird vorher im „Usedomer Amtsblatt“ als öffentliches Mitteilungsblatt des Amtes Usedom-Süd öffentlich bekannt gemacht.

Die Verwaltung prüft die eingegangenen Anregungen und ändert gegebenenfalls nochmals den Planentwurf, der dann anschließend nochmals ausgelegt werden müsste. Die Stadt-/Gemeindevertretung berät und entscheidet abschließend über die vorgebrachten Anregungen. Anschließend fasst sie den Satzungsbeschluss.

Ein Flächennutzungsplan bzw. die Änderung eines Flächennutzungsplanes muss grundsätzlich von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Ein Bebauungsplan ist genehmigungsfrei, sofern er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Ist das nicht der Fall, so unterliegt er ebenfalls der Genehmigungspflicht. Nachdem der Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht worden ist, ist der Plan rechtskräftig und für jedermann verbindlich.